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Clubs als Kulturorte: Was Kulturerbe-Eintrag und Baurecht fürs Nachtleben ändern

4 Min Lesezeit

Bild: Photo by ismail cem aycan on Pexels (Quelle) · Pexels License

Berliner Technokultur im Kulturerbe-Verzeichnis, Clubs im Baurecht: Zwei Entscheidungen werden oft verwechselt. Was belegt ist, was Absicht blieb und was das für deinen Lieblingsclub heißt.

Zwei Entscheidungen, die oft verwechselt werden

Wenn es um die rechtliche Stellung von Clubs in Deutschland geht, tauchen zwei Dinge auf, die nichts miteinander zu tun haben: die Aufnahme der Berliner Technokultur ins Verzeichnis des Immateriellen Kulturerbes und der Streit darum, ob ein Club baurechtlich als „Vergnügungsstätte“ gilt. Beides betrifft das Nachtleben. Beides ändert aber weniger, als manche Schlagzeilen vermuten lassen. Dieser Text trennt die beiden Themen und sagt, was belegt ist. Stand: Oktober 2026, nach Presseberichten und der Mitteilung der Kultusministerkonferenz.

Berliner Technokultur im Kulturerbe-Verzeichnis

Im März 2024 beschlossen die Kulturministerkonferenz der Länder und die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien, das bundesweite Verzeichnis des Immateriellen Kulturerbes zu erweitern. Neben der Berliner Technokultur kamen fünf weitere Einträge hinzu, darunter Bergsteigen in Sachsen, die Finsterwalder Sangestradition und der Viez. Damit umfasst das Verzeichnis 150 Einträge. Ein Hinweis zum Datum: Eine Berliner Stadtzeitung nennt den 13. Februar, die Mitteilung der Kultusministerkonferenz selbst den 13. März 2024. Hier gilt die Mitteilung der Behörde.

Wichtig ist die Einordnung: In manchen Medien hieß es „UNESCO-Welterbe“. Das ist falsch. Es handelt sich um ein nationales Verzeichnis, das auf dem UNESCO-Übereinkommen von 2003 zum Schutz des immateriellen Kulturerbes beruht. Deutschland ist dem Abkommen seit 2013 beigetreten. Die Deutsche UNESCO-Kommission beschreibt Technokultur als Subkultur rund um den Musikstil Techno, die seit Mitte der 1980er-Jahre große Teile Berlins prägt. Sie umfasst Musik, Tanzveranstaltungen und Mode.

Kulturstaatsministerin Claudia Roth nannte Techno einen „wichtigen Sound unserer Hauptstadt“, der für „Vielfalt, Respekt und Weltoffenheit“ stehe. Die Berliner Clubcommission begrüßte die Entscheidung und hoffte laut Presseberichten, dass Clubkultur künftig als förderungswürdige Sparte gilt.

Was die Mitteilung nicht erwähnt: queere Bezüge. Die Rolle queerer Communities für House und Techno behandeln wir an anderer Stelle in der Party-Rubrik. Hier gilt nur: Das Verzeichnis nennt sie nicht ausdrücklich.

Was das Verzeichnis nicht leistet

Die Mitteilung der Kultusministerkonferenz nennt weder Fördergelder noch Schutzregeln für einzelne Orte. Ein Eintrag im Verzeichnis ist eine Anerkennung der Kulturform, kein Bestandsschutz für Clubs. Ob daraus später Geld oder Genehmigungen folgen, hängt von anderen Entscheidungen ab. Wer einen Club betreibt oder besucht, merkt davon zunächst wenig.

Das Baurecht: Club oder Vergnügungsstätte?

Das zweite Thema ist technischer, aber für die Praxis wichtiger. In der Baunutzungsverordnung zählten Clubs bislang zusammen mit Spielhallen, Wettbüros, Sex-Kinos und Bordellen zu den Vergnügungsstätten. Das hat Folgen für den Standort: Solche Betriebe waren nur in Misch- und Kerngebieten zulässig, in urbanen Gebieten nur ausnahmsweise und in Wohngebieten nicht. Misch- und Kerngebiete sind Gebiete, in denen Wohnen und Gewerbe nebeneinander liegen; Wohngebiete sind für das Wohnen gedacht.

Am 7. Mai 2021 beschloss der Bundestag einen Entschließungsantrag. Er forderte die Bundesregierung auf, Musikclubs und Livespielstätten mit kulturellem Bezug baurechtlich Theatern, Opern, Museen und Konzerthäusern gleichzustellen, als Anlagen für kulturelle Zwecke. Ziel war es, „dem Clubsterben und der Verdrängung von Clubkultur aus den Innenstädten“ entgegenzuwirken. Die Berliner Clubcommission begrüßte den Beschluss als „wichtige Entscheidung“.

Ein Entschließungsantrag ist aber kein Gesetz. Er ist ein Auftrag an die Regierung. Eine Bundestagsdrucksache von 2023 (20/8854) kritisiert, dass die Bundesregierung ihn nicht umgesetzt habe, und fordert, dies unverzüglich nachzuholen. Ob die Baunutzungsverordnung seither tatsächlich geändert wurde, konnten wir nicht belegen. Wer das genau wissen will, schaut ins Bundesgesetzblatt oder fragt beim zuständigen Bundesbauministerium nach.

Was das für dich heißt

Für den Abend im Club ändert sich zunächst nichts: weder die Einlasspolitik noch die Lautstärke. Wichtig wird es, wenn ein Club schließen muss. Dann entscheidet das Baurecht darüber, ob der Betrieb überhaupt an diesem Ort weiterlaufen darf. Das gilt für queere Clubs genauso wie für alle anderen, auch wenn die Quellen hier keine Zahlen zu queeren Läden liefern.

Wenn dein Lieblingsclub bedroht ist, kann ein Blick auf die lokale Clubvertretung helfen. In Berlin ist das die Clubcommission, die sich 2021 öffentlich zum Bundestagsbeschluss geäußert hat.

Häufige Fragen

Nein. Die Berliner Technokultur wurde im März 2024 ins bundesweite Verzeichnis des Immateriellen Kulturerbes aufgenommen, ein nationales Verzeichnis auf Grundlage des UNESCO-Übereinkommens von 2003.
Die Mitteilung der Kultusministerkonferenz nennt weder Förderung noch Schutzregeln. Der Eintrag ist eine Anerkennung der Kulturform, kein Bestandsschutz.
Einen Entschließungsantrag: Die Bundesregierung soll die Baunutzungsverordnung so anpassen, dass Musikclubs und Livespielstätten als Anlagen für kulturelle Zwecke gelten.
Das konnten wir nicht belegen. Eine Bundestagsdrucksache von 2023 kritisiert, dass der Beschluss von 2021 nicht umgesetzt wurde. Den aktuellen Stand klärt das Bundesgesetzblatt oder das zuständige Bundesministerium.
Vergnügungsstätten waren nur in Misch- und Kerngebieten zulässig, in urbanen Gebieten nur ausnahmsweise und in Wohngebieten nicht.

Quellen

  1. kmk.org · sechs-neuzugaenge-auf-deutschlands-liste-des-immateriellen-k...
  2. evangelisch.de · clubs-sind-kuenftig-kulturstaetten
  3. dserver.bundestag.de · 2008854
  4. tageskarte.io · berliner-techno-kultur-als-immaterielles-kulturerbe-deutschl...
Clubkultur Technokultur Kulturerbe Baurecht Nachtleben Berlin

Zuletzt geprüft: 27. Oktober 2026

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